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Satzung

Gewerbeverein Hammersbach e.V. -gegründet 2004- Satzung

§1 Name und Sitz Der Verein führt den Namen Gewerbeverein Hammersbach e.V. und hat seinen Sitz in Hammersbach. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck des Vereins Zweck des Vereins ist die Wahrung und Förderung aller im Interesse von Handwerk, Handel, Gewerbe und Fremdenverkehr liegenden Fragen, auch gegenüber privaten, staatlichen und städtischen Stellen. Mit zur Erreichung dieses Zieles dienen belehrende Vorträge, Ausstellungen und anderes mehr. Förderung des Nachwuchses soll besonders gepflegt werden. Wirtschaftliche Erwerbszwecke zugunsten des Vereins werden nicht verfolgt.

§3 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann jede im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sich befindliche natürliche Person werden, die voll geschäftsfähig, im Handel, Handwerk, Gewerbe oder Verkehr selbständig tätig ist, oder diesem nahe steht; ferner die Gemeinde sowie Firmen, Körperschaften des öffentlichen und privaten Rechts und Verbände, Vereine, Gesellschaften und Unternehmen, die an der Förderung des Vereinszwecks Interesse haben. Von der Aufnahme ausgeschlossen sind Personen, deren Aufnahme geeignet ist, das Ansehen des Vereins zu schädigen. Aufnahmeanträge benötigen der Schriftform. Sie können von jedem Mitglied des Vereins entgegengenommen werden. Sie sind unverzüglich an den 1 Vorsitzenden weiterzuleiten, der sie der nächsten Vorstandsitzung zur Beschlussfassung vorlegt. Die Aufnahme erfolgt, soweit nichts anderes beantragt wird, in offener Abstimmungsform mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Ablehnung brauchen Gründe nicht angegeben werden.

§4 Ehrenmitglieder Mitglieder, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können vom Vorstand zu Ehrenmitglieder ernannt werden und sind in diesem Fall von der Zahlung der Mitgliederbeiträge befreit, sie haben aber dieselben Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§5 Rechte der Mitglieder Die Mitglieder haben die gleichen Rechte auf Teilnahme an den Einrichtungen des Vereins sowie auf Rat und Unterstützung durch die Vereinsorgane in allen wirtschaftlichen, beruflichen und sozialen Fragen, die in das Aufgabengebiet des Vereins fallen. Hierunter fallen jedoch nicht Probleme, die mit einem Rechtstreit zusammenhängen.

§6 Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins in jeder Weise zu wahren und zu fördern. 2. Die Mitglieder haben die Beiträge nach dem jeweils gültigen Beschluss der Mitgliederversammlung zu entrichten

§7 Austritt
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
2. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres nach Zahlung der bis dahin fälligen Beiträge zulässig. Die Austrittserklärung muss schriftlich erfolgen und einen Monat vor Ende des Geschäftsjahres im Besitz des Vorstandes sein.
3. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann aus folgenden Gründen erfolgen. a. wegen Schädigung der Vereinsinteressen. b. wegen einer unehrenhaften Handlung. Auf Wunsch des Betroffenen ist dieser vorher von dem Vorstand zu hören. c. Bei Nichtzahlung von Beiträgen trotz erfolgter Mahnung Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss, für die einfache Stimmenmehrheit erforderlich ist.
4. Mit dem ausscheiden erlöschen alle Ansprüche an den Verein und das Vereinsvermögen.

§8 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. Der Vorstand 2. Die Mitgliederversammlung

§9 Mitgliederversammlung Für jedes Geschäftjahr findet alljährlich bis Ende Mai des folgenden Jahres eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hierfür wie auch die Tagesordnung muß den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher durch die Presse oder schriftliche Einladung bekanntgegeben werden. Anträge der Mitglieder müssen mindestens 8 Tage vor dem Versammlungstermin dem Vorstand vorliegen. Die Tagesordnung umfasst insbesondere folgende Punkte:
1. Vereinsbericht
2. Kassenbericht
3. Erledigung von Anträgen
4. Satzungsänderungen 5. Entlastung des Vorstandes
6. Wahl der Kassenprüfer- einmalige Wiederwahl zulässig –

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung erfolgt in der gleichen Weise wie bei einer ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Tagesordnung zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung wird im Vorstand aufgrund vorliegenden Materials festgesetzt. Teilnahmeberechtigung an der Mitgliederversammlung ist jedes Mitglied persönlich. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Die Wahl für die Vorstandsämter erfolgen – soweit nicht anderes beantragt – in offener Abstimmungsform mit einfacher Stimmenmehrheit. Wählbar ist jedes Mitglied. Eine Wiederwahl ist ebenfalls zulässig. Eine Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung ist vom Versammlungsleiter, vom Schriftführer und einem Mitglied aus der Versammlung zu unterzeichen.

§10 Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem a) geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem - ersten Vorsitzenden - zweiten Vorsitzenden - Rechner - Schriftführer und aus dem b) erweiterten Vorstand, bestehend aus - geschäftsführenden Vorstand und - höchstens zwölf Beisitzer Der erste und zweite Vorsitzende des Vereins sind berechtigt, den Verein im Sinne des § 26. Abs. 2 BGB zu vertreten, und zwar ist jeder Vorsitzende allein vertretungsberechtigt.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstand und mindestens zwei Beisitzer anwesend sind.

3. Dem Vorstand obliegt die Bearbeitung und Erledigung aller Vereinsangelegenheiten.

4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählte. Die Neuwahlen werden wie folgt geregelt: - Wahl des ersten Vorsitzenden und des Rechners - Wahl des zweiten Vorsitzenden und des Schriftführers - Wahl der Beisitzer -

Am werden in der Gründungsversammlung - der erste Vorsitzende, der Rechner und maximal sechs Beisitzer für vier Jahre gewählt - es können in einer Ergänzungswahl zwei Beisitzer für zwei Jahre gewählt werden.

5. Die Wiederwahl ist zulässig

§11 Ausschüsse Für bestimmte Aufgabengebiete des Vereins kann der Vorstand oder die Mitgliederversammlung nach Bedarf Ausschüsse einsetzen und deren Vorsitzende und Mitglieder wählen.

§12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur aufgrund eines in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlusses erfolgen, wenn ein diesbezüglicher Antrag von 4/5 der Mitglieder schriftlich gestellt ist.
2. Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, so hat eine weitere anschließend stattfindende Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens Beschluss zu fassen und einen Liquidator zu bestimmen.

§13 Sonstige Bestimmungen Zuständig für die Auslegung der Satzung ist im allgemeinen der Vorstand, in Streitfällen die Mitgliederversammlung Hammersbach im Oktober 2004